Die Vorinstanz äusserte sich in diesem Kontext anschliessend einlässlich zur Frage der Vermögensschädigung und zur Frage des Vorsatzes. Dies ist ein gangbarer Weg. Die Kammer geht darauf indes erst im Rahmen der rechtlichen Würdigung vertieft ein (hinten E 14 f.). Es wird dort näher zu prüfen sein, ob durch die soeben dargestellten Vermögensdispositionen eine Vermögensschädigung im Sinne von Art. 158 StGB eingetreten ist.