jährlich rund CHF 54‘000.00 bestehend aus einer jährlichen Schenkung in der Höhe von CHF 30‘000.00 und monatlichem Lohn von ca. CHF 2‘500.00 aus dem Vermögen der Erbengemeinschaft bezahlt zu haben, was bereits zu Lebzeiten des Vaters J.________ so gewesen sei (pag. 218, Z. 127 ff. und pag. 219, Z. 185 ff.). Weiter bestreitet der Beschuldigte nicht, dass I.________ keinen Mietzins für seine Wohnung habe bezahlen müssen (pag. 222, Z. 321 ff.).