Wie bereits ausgeführt (Ziff. 4.1) ist der Sachverhalt grösstenteils unbestritten. Insbesondere bestreitet der Erbe I.________ nicht, monatlich CHF 4‘500.00, bestehend aus Lohn und Schenkung, erhalten zu haben (pag. 757 Z. 1 ff) sowie seit kurz vor J.________ Tod keinen Mietzins für seine Wohnung in der elterlichen Liegenschaft mehr bezahlen zu müssen (pag. 758, Z.12 f.). Auch der Beschuldigte bestätigt, I.________ jährlich rund CHF 54‘000.00 bestehend aus einer jährlichen Schenkung in der Höhe von CHF 30‘000.00 und monatlichem Lohn von ca. CHF 2‘500.00 aus dem Vermögen der Erbengemeinschaft bezahlt zu haben, was bereits zu Lebzeiten des Vaters J.________ so gewesen sei (pag.