Mit der letztwilligen Verfügung vom 30.01.2008 hat K.________ den Beschuldigten als Willensvollstrecker eingesetzt. Der Inventarnotar teilte ihm dies am 25.04.2014 mit (Ziff. 2.8, pag. 35), womit der Beschuldigte das Amt durch Stillschweigen innert der angesetzten 14-tägigen Frist, d.h. spätestens Anfang Mai 2014 annahm (vgl. Art. 517 Abs. 2 ZGB). Bereits zuvor hatte er bei der Aufnahme des Siegelungsprotokolls in der Erbschaft von K.________ vom 25.09.2013 teilgenommen und war bei der Inventaraufnahme durch den Notar am 10.12.2013, damals noch in seiner Funktion als K.________ Treuhänder, anwesend. 4.4. Unbestrittener Sachverhalt