Die Liegenschaften wären bis zur Ernennung des neuen Willensvollstreckers verwaltungslos geworden (siehe zum Ganzen pag. 873 ff. und pag. 898 f.). 10. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Die Vorinstanz äusserte sich in korrekter Weise zur Abgrenzung zwischen dem bestrittenen und dem unbestrittenen rechtsrelevanten Sachverhalt. Ihre Erwägung sei der Verständlichkeit halber erneut wiedergegeben (pag. 796 ff., S. 5 ff. der vorinstanzlichen Entscheidbegründung): 4.1. Vorbemerkungen zum Sachverhalt