Diesen Anweisungen sei der Beschuldigte, nachdem der Entscheid rechtskräftig geworden sei, nachgekommen. Der Beschuldigte sei der Überzeugung, durch sein Handeln sei keine Vermögensschädigung (der Erbengemeinschaft oder der Strafklägerin) entstanden. Die Strafklägerin wolle keine Teilung der Erbschaft, um möglichst lange an den Erträgen der Liegenschaften partizipieren zu können. Im Moment des Teilungsvorschlags habe der Beschuldigte nicht gewusst, dass es die (nun erklärte) Absicht der Strafklägerin sei, möglichst lange eine Teilung der Erbschaft zu verhindern. Es ergebe sich aus Beilage 20 zur Einsprache des Beschuldigten vom 13. März 2017 (pag.