Der Beschuldigte habe stets begründet darauf hingewiesen, dass er sein Bestes versucht habe, zwischen den Parteien im Sinne der Erblasserin (und des vorverstorbenen Vaters) zu handeln. Er habe sich gegen das Ansinnen der Strafklägerin, ein Liegenschaftsverwaltermandat zu erteilen und die Liegenschaften durch eine externe Treuhandfirma zu verwalten, gewehrt. Dies habe er getan, weil er – nachdem ein Steuerinventar vorgelegen habe – innert zwei Monaten einen Teilungsvorschlag rückwirkend per Todestag der Mutter erstellt habe, was eine längere Liegenschaftsverwaltung unnötig gemacht hätte.