Die Liegenschaft wäre per Todestag auf ihn übergegangen. Es könne daher dem Beschuldigten nicht der Vorwurf gemacht werden, bei pflichtgemässem Ausüben seines Mandates hätte er merken müssen, dass der Nachlass geschädigt werde. Auch Notar G.________ sei das Vorgehen, einen Teilungsvorschlag rückwirkend per Todestag zu erarbeiten, korrekt erschienen. Der Beschuldigte habe stets begründet darauf hingewiesen, dass er sein Bestes versucht habe, zwischen den Parteien im Sinne der Erblasserin (und des vorverstorbenen Vaters) zu handeln.