Werde die Erbschaft rückwirkend auf den Todestag aufgeteilt, werde unerheblich, dass I.________ nach dem Tod seiner Mutter monatlich CHF 2'500.00 aus dem Nachlass – genauer aus einem der im Steuerinventar erfassten Bankkonti – erhalten habe. Diese Konti würden gemäss Teilungsvorschlag I.________ zugewiesen werden und hätten im Moment der Teilung einen geringeren Wert. Gleich verhalte es sich mit dem Mietzins, den I.________ ab Todestag für die von ihm genutzte Wohnung hätte bezahlen müssen: Die Liegenschaft wäre per Todestag auf ihn übergegangen.