9. Vorbringen des Beschuldigten Der Beschuldigte macht zusammengefasst geltend, es seien Präzisierungen zur vorinstanzlichen Urteilsbegründung nötig: Die Strafklägerin habe in ihrem Hauptbegehren vor dem Regierungsstatthalteramt beantragt, der Beschuldigte sei als Willensvollstrecker abzusetzen. Diesem Begehren sei weder das Regierungsstatthalteramt noch das Obergericht nachgekommen. Das Regierungsstatthalteramt sei nur dem Eventualantrag gefolgt. Die Mandatsniederlegung sei am 12. Februar 2016 erfolgt (pag. 639). Zu seiner Verteidigung habe der Beschuldigte insbesondere in der Einsprache vom 13. März 2017 (pag.