Er habe weder das Verwaltungsmandat von I.________ unverzüglich aufgelöst noch für eine Verwaltung der Nachlassliegenschaften durch einen unabhängigen Immobilientreuhänder gesorgt. Er habe sich geweigert, zumindest künftigen Schaden zu verhindern. In diesem Verhalten habe sich erneut der fehlende Wille zur Erfüllung der Pflichten als Willensvollstrecker manifestiert (siehe zum Ganzen pag. 842 ff. und pag. 886 f).