Fakt sei, dass die Strafklägerin den Teilungsvorschlag nicht akzeptiert habe, weil sie bei einer Teilung rückwirkend per Todestag auf die Partizipation an den Erträgen, welche zwischen Todestag und Teilungvollzug angefallen wären, verzichtet hätte. Wenn der Beschuldigte ausführen lasse, es sei nie seine Absicht gewesen, den Nachlass zu erhalten, werde klar, dass er seine Pflichten als Willensvollstrecker bewusst verletzt habe. Ferner sei es falsch zu behaupten, der Beschuldigte sei den Anweisungen des Regierungsstatthalteramts nachgekommen. Er habe weder das Verwaltungsmandat von I.___