Die Ausführungen des Beschuldigten seien insofern unbehelflich, als nicht massgebend sei, was allenfalls hätte sein können, wenn der von ihm rückwirkend per Todestag ausgearbeitete Teilungsvorschlag von der Strafklägerin akzeptiert worden wäre. Fakt sei, dass die Strafklägerin den Teilungsvorschlag nicht akzeptiert habe, weil sie bei einer Teilung rückwirkend per Todestag auf die Partizipation an den Erträgen, welche zwischen Todestag und Teilungvollzug angefallen wären, verzichtet hätte.