Dem Bundesgericht folgend sei vom Wissen auf den Willen zu schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdränge, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, verünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden könne (Urteil des Bundesgerichts 6B_446/2010 vom 14. Oktober 2010 E. 8.5.1). Die Ausführungen des Beschuldigten seien insofern unbehelflich, als nicht massgebend sei, was allenfalls hätte sein können, wenn der von ihm rückwirkend per Todestag ausgearbeitete Teilungsvorschlag von der Strafklägerin akzeptiert worden wäre.