Dies hätte sich ihm aber durch die ohne Rechtsgrund gewährte Lohnerhöhung nach dem Tod von K.________ und durch die pflichtwidrige, unentgeltliche Belassung der Wohnung an I.________ aufgedrängt. Dem Bundesgericht folgend sei vom Wissen auf den Willen zu schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdränge, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, verünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden könne (Urteil des Bundesgerichts 6B_446/2010 vom 14. Oktober 2010 E. 8.5.1).