10 notwendige Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit vorgenommen zu haben. Es sei dem Beschuldigten als langjähriger Treuhänder bewusst gewesen, dass er sich bei allen finanziellen Entscheiden an die Erbengemeinschaft als Ganzes zu wenden habe, wenn Fragen testamentarisch nicht geregelt worden seien. Mit der Strafklägerin habe er kaum Kontakt aufgenommen. Dies hätte sich ihm aber durch die ohne Rechtsgrund gewährte Lohnerhöhung nach dem Tod von K.____