Der Entscheid ZK 15 415 sei ihm unmittelbar nach dessen Erlass zugestellt worden. Aus dem Umstand, dass er nach Vorliegen des Entscheids noch zwei Monate zugewartet habe, sei erkennbar, dass er bereit und willens gewesen sei, die Vermögensschädigung bis zum letzten Moment auszureizen. Der Entscheid der Vorinstanz stütze sich vorbehaltlos auf die Aussagen des Beschuldigten, ohne Prüfung eines Eventualvorsatzes respektive ohne die