762, Z. 8). Daher sei nicht davon auszugehen, dass – wenn überhaupt – ein reger Austausch bezüglich der im Verfahren vor Obergericht (ZK 15 415) vorgebrachten Standpunkte erfolgt sei. Der Beschuldigte habe selber auch nicht geltend gemacht, dass der von der Vorinstanz ins Feld geführte Umstand, wonach sich Rechtsexperten nicht einig gewesen seien, ob überhaupt eine Pflichtverletzung vorgelagen habe, eine Rolle gespielt habe. Der Entscheid ZK 15 415 sei ihm unmittelbar nach dessen Erlass zugestellt worden.