Des Weiteren habe sich der Beschuldigte bezüglich des Vorgehens mit dem Buchhalter Weyermann ausgetauscht. Dessen Aussagen liessen erkennen, dass die Begünstigungen in der Absicht zu schädigen erfolgt seien (pag. 207 ff., Z. 30 ff., Z. 117-130). Der Beschuldigte habe den Entscheid des Regierungsstatthalteramts vom 13. Juli 2015 nicht angefochten. Gemäss seinen anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gemachten Aussagen habe er nicht mehr sagen können, ob er gewusst habe, dass der Entscheid von I.________ weitergezogen worden sei (pag. 762, Z. 8).