Die Strafklägerin lässt im Wesentlichen dieselben Argumente wie die Generalstaatsanwaltschaft ins Feld führen. Zudem bringt sie vor was folgt: Die Ausführungen der Vorinstanz seien teilweise unvollständig und darauf abgestützt, was der Beschuldigte nach dem Urteil des Obergerichts ZK 15 415 gewusst und getan habe. Der Entscheid der Vorinstanz beschränke sich auf die Wiedergabe von Wissen des Beschuldigten am Ende des vorgeworfenen Deliktszeitraums sowie dessen irrelevante Behauptung, er würde aus heutiger Sicht nichts anders machen. Des Weiteren habe sich der Beschuldigte bezüglich des Vorgehens mit dem Buchhalter Weyermann ausgetauscht.