Hierauf sei er sowohl vom Regierungsstatthalteramt als auch vom Obergericht unmissverständlich aufmerksam gemacht worden. Spätestens im Zeitpunkt des Entscheids des Regierungsstatthalteramts sei ihm eine Vermögensschädigung als derart wahrscheinlich vor Augen geführt worden, dass er ernsthaft damit habe rechnen müssen bzw. dass sein Verhalten – das Zuwarten bis zur Rechtskraft des zweitinstanzlichen Entscheides – nur als Inkaufnahme der Schädigung interpretiert werden könne (zum Ganzen pag. 853 ff.). 8.2 Die Strafklägerin lässt im Wesentlichen dieselben Argumente wie die Generalstaatsanwaltschaft ins Feld führen.