Es geht darum, das Erbschaftssubstrat zu erhalten, indem überhöhte Lohnbezüge sowie fehlende Mietzinseinnahmen zu Lasten des Nachlasses vermieden werden. Der Willensvollstrecker hat dazu Kraft seiner Kompetenzen die nötigen Vorkehren zu treffen. Entgegen der Vorinstanz habe keine (selbst unter Experten umstrittene) rechtliche Situation vorgelegen, in welcher für den Beschuldigten unklar gewesen wäre, was von ihm verlangt gewesen wäre. Der Beschuldigte habe um seine Stellung als Willensvollstrecker und damit um seine Treuepflicht i.S. von Art. 158 StGB gewusst.