Soweit sich die Vorinstanz auf Prof. Dr. P.________ berufe, sei darauf hinzuweisen, dass dieser seine Äusserungen nicht im Rahmen eines wissenschaftlichen Artikels oder eines Rechtsgutachtens getätigt habe, sondern als Parteivertreter von I.________ im Verfahren ZK 15 415. Das Obergericht habe die Argumentation von Prof. Dr. P.________ verworfen: Der vom Beschwerdeführer [I.________] zitierte Entscheid des Bundesgerichts, wonach einmal vom Erblasser geschaffene Verhältnisse durch den Erbschaftsverwalter nicht ohne Not modifiziert werden dürften (BGer 5A_717/2009 vom 2. Februar 2010, E. 4), lässt sich jedoch nicht auf den vorliegenden Fall übertragen.