Diese Pflichten hätten von Anfang an bestanden, nicht erst mit der Rechtskraft des obergerichtlichen Entscheids. Es sei daher nicht ersichtlich, inwiefern das Abwarten der Rechtskraftbescheinigung etwas an der Wissens- bzw. Wollenskomponente beim Eventualvorsatz des Beschuldigten für den angeklagten Zeitraum ändern sollte. Dass der Beschuldigte das Mandat schliesslich niedergelegt habe, sei im Rahmen des Nachtatverhaltens zu berücksichtigen. Soweit sich die Vorinstanz auf Prof. Dr. P.________ berufe, sei darauf hinzuweisen, dass dieser seine Äusserungen nicht im Rahmen eines wissenschaftlichen Artikels oder eines Rechtsgutachtens getätigt habe, sondern als Parteivertreter von I.___