Den aufgrund eines vertraglichen Anspruchs ausbezahlten Lohn kann die Erbengemeinschaft nicht zurückfordern. Dem Nachlass werden daher laufend Barmittel entzogen, für die kein Kompensationsanspruch der Beschwerdegegnerin [Strafklägerin/Berufungsführerin] besteht. Seitens des Beschwerdeführers [I.________] besteht offenbar kein Wille, diesen Umstand zu ändern, [...]. Das Obergericht habe lediglich die aus dem Gesetz abgeleiteten Vorgaben bestätigt, welche bereits das Regierungsstatthalteramt an die Adresse des Beschuldigten gerichtet habe. Diese Pflichten hätten von Anfang an bestanden, nicht erst mit der Rechtskraft des obergerichtlichen Entscheids.