626 Abs. 1 ZGB unterliegen nur Zuwendungen zu Lebzeiten, die der Erblasser den Erben auf Anrechnung an ihren Erbteil hat zukommen lassen. Soweit die Verhältnisse nach dem Tod der Eltern weitergeführt wurden, kann die Beschwerdegegnerin [Strafklägerin/Berufungsführerin] dafür keinen Ausgleichunganspruch geltend machen. Die Entschädigung des Beschwerdeführers [I.________] wurde für die Zeit ab dem 1. Januar 2014 mit Einverständnis des Willensvollstreckers [Beschuldigter] im Sinne eines Lohnanspruchs auf jährlich CHF 54‘000.00 festgesetzt [...]. Den aufgrund eines vertraglichen Anspruchs ausbezahlten Lohn kann die Erbengemeinschaft nicht zurückfordern.