Der Schenkungswille der Erblasserin fiel mit ihrem Tod dahin (Art. 252 OR). Der Erbengemeinschaft kann kein Schenkungswille zukommen, nachdem sich die Beschwerdegegnerin [Strafklägerin/Berufungsführerin] explizit gegen die ausgerichtete Entschädigung wehrt.» (E. 4.3, pag. 359) [...] Ebenso spielt es keine Rolle, ob genügend Erbschaftssubstrat vorhanden wäre, um allfällige Kompensationsansprüche der Beschwerdegegnerin [Strafklägerin/Berufungsführerin] zu befriedigen. Der Ausgleichung nach Art. 626 Abs. 1 ZGB unterliegen nur Zuwendungen zu Lebzeiten, die der Erblasser den Erben auf Anrechnung an ihren Erbteil hat zukommen lassen.