keiner Relation steht. Wie sich bereits aus den Akten ergibt, liegt eine gemischte Schenkung vor [...]» (E. 3.5, pag. 358). [...] Mit dem Tod der Mutter im Jahr 2013 hat sich die Situation indessen verändert. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers [I.________] umfasst nun einzig die Liegenschaftsverwaltung. Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat, erwerben die Erben die Erbschaft mit dem Tod des Erblassers kraft Gesetzes in Universalsukzession (Art. 560 ZGB). Damit wurde die Erbengemeinschaft Vertragspartei des Verwaltungsauftrags. Der Schenkungswille der Erblasserin fiel mit ihrem Tod dahin (Art.