8 Zur Rechtskraft des obergerichtlichen Entscheids und der darauffolgenden Niederlegung des Willensvollstreckermandats sei anzumerken, dass das Obergericht den Entscheid des Regierungsstatthalteramts bestätigt habe (pag. 351 ff.): Mit der Vorinstanz (vgl. E 2.17 der angefochtenen Verfügung, [...]) ist daher festzuhalten, dass das für die Liegenschaftsverwaltung bezogene Entgelt von monatlich CHF 4'500.00 zuzüglich zur Möglichkeit, eine Attikawohnung ohne Bezahlung eines Mietzinses zu nutzen, zum Brutto-Mietzinsaufkommen der Liegenschaften von jährlich maximal CHF 200'000.00 [...] in