224, Z. 429-478), hinterfragen müssen. Eine Schädigung des Nachlasses habe sich in jenem Zeitpunkt als sehr wahrscheinlich aufgedrängt. Er habe nicht mehr auf ein Ausbleiben hoffen können. Ebenfalls nicht aufrechterhalten lassen habe sich die Annahme, dass es möglich sei, die finanziellen Dispositionen später auszugleichen. Diese Argumentation hätten sowohl das Regierungsstatthalteramt als auch das bernische Obergericht mit Verweis auf den Wortlaut von Art. 626 Abs. 1 ZGB verworfen. Dass er rückblickend nichts anders machen würde, ändere daran nichts, bzw. vermöchte einen Eventualvorsatz nicht auszuschliessen.