216, Z. 35). Dass ein Willensvollstrecker zur Gleichbehandlung der Erben, zur Einhaltung der Neutralität bei Interessengegensätzen sowie zur substantiellen Erhaltung der Erbschaft verpflichtet sei, hätte ihm bereits bei Annahme des Mandats bekannt sein müssen. Spätestens ab dem Zeitpunkt des Entscheids des Regierungsstatthalteramts (13. Juli 2015; Eventualantrag) lasse sich die Behauptung, er sei davon ausgegangen, pflichtgemäss zu handeln, nicht aufrechterhalten. Spätestens in diesem Zeitpunkt hätte er seine Rolle als Willensvollstrecker, insbesondere auch seine einseitige Nähe zu I.________ (EV Beschuldigter vom 20. April 2016, pag. 224, Z. 429-478), hinterfragen müssen.