Universalsukzession, Gesamthandschaft] somit unter der alleinigen Verantwortung der Erbengemeinschaft. Insofern kann der Ansicht der Beschwerdeführerin [Strafklägerin/Berufungsführerin] beigepflichtet werden, wonach es vorliegend am Willensvollstrecker liegt, im Interesse aller Beteiligter die nötigen Vorkehren zu treffen.». Das Regierungsstatthalteramt habe dies dahingehend konkretisiert, dass das zum Nachlass gehörende Mietverhältnis mit dem Miterben (I.________) zu überprüfen sei und einem effektiven Marktpreis entsprechen sollte.