(Hervorhebung hinzugefügt). Das Regierungsstatthalteramt habe im Entscheid vom 13. Juli 2015 bezüglich der späteren Anrechnung festgehalten: Tatsache ist hingegen, dass die Ausgleichung gemäss Art. 626 Abs. 1 ZGB nur Zuwendungen betreffen kann, die der Erblasser den Erben zu Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil hat zukommen lassen. So weit sie seit dem Tod der Erblasserin weiterhin ausgerichtet werden, so geschieht dies seither nach den vorstehend unter Ziff. 2.14 erwogenen Grundsätzen [Universalsukzession, Gesamthandschaft] somit unter der alleinigen Verantwortung der Erbengemeinschaft.