Folglich ist der Beschuldigte mangels einer vorsätzlichen Handlung freizusprechen. Diesen Ausführungen könne nicht gefolgt werden. Art. 626 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 210) (Marginalie: Ausgleichungspflicht der Erben) laute: «Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat.» (Hervorhebung hinzugefügt).