7 richtsbeschwerde vom 13.08.2015 weckt erhebliche Zweifel an einer willentlichen pflichtwidrigen Verhaltensweise des Beschuldigten, behauptet dieser doch, der Beschuldigte habe sich korrekt verhalten, indem er die Regelungen, die die Erblasser aufstellen, lediglich aufrecht erhalten habe und ohne Not nicht hätte modifizieren dürfen. Damit erfüllt der Beschuldigte den subjektiven Tatbestand nicht. Folglich ist der Beschuldigte mangels einer vorsätzlichen Handlung freizusprechen.