225, Z. 477 f.), zweifelsfrei zu entnehmen ist. Nachdem der Entscheid ZK 15 415 des Obergerichts des Kantons Bern vom 10.12.2015 in Rechtskraft erwachsen war, legte der Beschuldigte sein Mandat auf Anraten seines Verteidigers nieder. Wie den Ausführungen zum entstandenen Schaden (Ziff. 11.4.5) entnommen werden kann, waren sich verschiedene Rechtsexperten nicht einig, ob überhaupt eine Pflichtverletzung und damit die Absetzung des Willensvollstreckers angezeigt war bzw. ob die finanziellen Ausgaben in einer Erbteilung angerechnet würden. Insbesondere die durch Prof. Dr. P.________ verfasste Verwaltungsge-