SR 311) sei somit erfüllt. Die Vorinstanz habe die Erfüllung des subjektiven Tatbestands mit folgender Begründung verneint: Der Beschuldigte handelte betreffend die Vermögensschädigung und die Pflichtverletzung nicht vorsätzlich. Er war ste[h]t der Meinung, er handle pflichtgemäss und die von ihm getätigten finanziellen Dispositionen würden bei einer Erbteilung angerechnet, was auch seiner Aussage, er würde heute rückblickend nichts anders machen (pag. 225, Z. 477 f.), zweifelsfrei zu entnehmen ist.