], der bei der künftigen Erbteilung nicht mehr zur Verfügung steht. Dadurch, dass der Beschwerdeführer für die von ihm bewohnte Attikawohnung keine Miete bezahlt entgehen der Erbmasse zudem Erträge, die sonst bis zur Erbteilung anfallen würden. Das Gratis- Wohnen-Lassen respektive das Nichtfordern eines marktüblichen Mietzinses stelle eine Schädigung durch Nichtmehrung der Aktiven dar. Das Umwandeln der jährlichen Schenkung von CHF 30‘000.00 in Lohn von CHF 2‘500.00 pro Monat entspreche einer Erhöhung der Passiven. Der objektive Tatbestand von Art. 158 Ziff. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311) sei somit erfüllt.