8. Vorbringen der Berufungsführer 8.1 Die Generalstaatsanwaltschaft führt aus, zur Verursachung eines Vermögensschadens könne auf die Ausführungen des Obergerichts des Kantons Bern im Verfahren ZK 15 415 verwiesen werden (pag. 359 ff.): Mit der Belassung des Zustands schadet der Willensvollstrecker [Beschuldigter] daher offensichtlich dem Erbschaftssubstrat zu Lasten der Beschwerdegegnerin [Strafklägerin/Berufungsführerin]. Jeden Monat fliesst ein erheblicher Betrag an den Beschwerdeführer [I.________], der bei der künftigen Erbteilung nicht mehr zur Verfügung steht.