7. Sachverhalt gemäss Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete die Sachverhaltsteile (äusseren Tatsachen) gemäss Strafbefehl vom 22. Februar 2017 grundsätzlich ebenso als erstellt. Sie kam jedoch zum Schluss, der Beschuldigte habe nicht vorsätzlich gehandelt (vgl. pag. 798 ff.).