Mit Strafbefehl angeklagt wurden lediglich Handlungsweisen, die der Beschuldigte «in seiner Funktion als Willensvollstrecker» ausgeführt hatte. Die Generalstaatsanwaltschaft stellte und begründete vor Obergericht überdies den Eventualantrag, der Beschuldigte sei wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung für den Deliktszeitraum von 13. Juli 2015 bis November 2015 respektive von 13. Juli 2015 bis ca. Februar 2016 schuldig zu erklären (pag. 820).