545: angeklagter Zeitraum ab Oktober 2013 bis Februar 2016). Nachdem K.________ nach dem Tod ihres Ehemannes unbestrittenermassen das gesamte eheliche Vermögen zu Eigentum erhielt (siehe pag. 3) – was impliziert, dass eine Erbteilung der Erbschaft J.________ erfolgte und somit ein allfälliges Willensvollstreckermandat im Oktober 2013 beendet war –, sind allfällige Handlungen des Beschuldigten im Zeitraum vor Annahme des Willensvollstreckermandats in der Erbschaft K.________ nicht von Relevanz. Mit Strafbefehl angeklagt wurden lediglich Handlungsweisen, die der Beschuldigte «in seiner Funktion als Willensvollstrecker» ausgeführt hatte.