_ vom 13. Juli 2015 [pag. 363 ff.]), welches an das Obergericht weitergezogen worden war (Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern ZK 15 415 vom 10. Dezember 2015 [pag. 351 ff.]), legte er – nach Abwarten der Rechtskraftbescheinigung des oberinstanzlichen Entscheids (Erhalt im Februar 2016) – sein Mandat als Willensvollstrecker nieder. Verfahrensthema bildet ausschliesslich die durch K.________ hinterlassene Erbschaft. Nur der Zeitraum nach ihrem Tod ist als Deliktszeitraum angeklagt (vgl. den Strafbefehl auf pag. 545: angeklagter Zeitraum ab Oktober 2013 bis Februar 2016).