_ konnte weiterhin unentgeltlich die Attikawohnung bewohnen. Die jährliche Schenkung von CHF 30‘000.00 wurde auf Vorschlag des Beschuldigten (EV Beschuldigter vom 20. April 2016, pag. 219, Z. 172) per 1. Januar 2014 (pag. 26) in zusätzlichen Lohn umdeklariert. Trotz Kritik seitens der Strafklägerin sah sich der Beschuldigte (vorerst) nicht veranlasst, etwas an vorstehender Regelung zu ändern. Erst auf Druck im aufsichtsrechtlichen Beschwerdeverfahren (Entscheid des Regierungsstatthalteramts von L.________ vom 13. Juli 2015 [pag.