Im Jahr 1996 übernahm er von seinem Vater die Verwaltung der drei Liegenschaften. Für die von ihm bewohnte Wohnung bezahlte er seinen Eltern bis ins Jahr 2008 einen monatlichen Mietzins von CHF 900.00, danach verzichteten diese auf die Einforderung eines Mietzinses. Für die Liegenschaftsverwaltung erhielt er von seinen Eltern jährlich rund CHF 54‘000.00 in Form einer gemischten Schenkung (CHF 24‘000.00 als Lohn und CHF 30‘000.00 als Schenkung). Nach dem Tod von K.________ behielt der Beschuldigte dies so bei, d.h. I.________ konnte weiterhin unentgeltlich die Attikawohnung bewohnen.