751 f., 765). Entgegen den Ausführungen in der Eingabe vom 9. November 2018 erfolgte der erstinstanzliche Beweisantrag nicht unter der Bedingungen „sofern ihm (scil. dem Beschuldigten) diesbezüglich nicht Glauben geschenkt würde“ (pag. 876); jedenfalls ergeben sich aus den Akten keine Hinweise darauf. Hingegen erfolgt oberinstanzlich der Beweisantrag „für den Fall, dass an den diesbezüglich gemachten Ausführungen des Beschuldigten Zweifel bestehen, …“ Über die Zulässigkeit bedingter Beweisanträge bzw. Eventualbeweisanträge braucht nicht weiter befunden zu werden. Der Beweisantrag auf Einvernahme von Notar G.________ als Zeuge ist abzuweisen.