Damit verzichtete der Beschuldigte auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Dieser ausdrücklich erklärte Verzicht in voller Kenntnis der Umstände ist beachtlich (vgl. BGE 143 IV 483 E.2.2.1). Allein schon aus diesem Grund ist der Beweisantrag abzuweisen. […] Der Beweisantrag auf Einvernahme von Notar G.________ als Zeuge wurde bereits erstinstanzlich gestellt, und zwar mit Eingabe vom 3. August 2017 (pag. 747 ff.) und alsdann erneut in der Hauptverhandlung vom 30. August 2017 (pag. 764). Beide Male wurde der Beweisantrag begründet abgewiesen (pag. 751 f., 765).