3. Oberinstanzliche Beweismassnahmen Oberinstanzlich wurde von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug des Beschuldigten eingeholt (pag. 835). Der Antrag auf Einvernahme von G.________ wurde – wie erwähnt – abgewiesen, und zwar mit folgender Begründung (pag. 884): Mit Schreiben vom 24. Juli 2018 (pag. 831) erklärte Rechtsanwalt B.________ ausdrücklich und unmissverständlich sein Einverständnis für die Durchführung des schriftlichen Verfahrens. Damit verzichtete der Beschuldigte auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.