Die Duplik des Beschuldigten datiert vom 16. Januar 2019 (pag. 898 ff.). Er bestätigte seine Anträge vom 9. November 2018 respektive fasste sie wie folgt zusammen: 1. Die Berufung der Privatklägerin C.________ vom 28. Juni 2018 sei abzuweisen. 2. Die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft vom 29. Juni 2018 sei abzuweisen. 4 3. Es sei dem erstinstanzlich freigesprochenen A.________ für seine oberinstanzlichen Parteikosten eine angemessene Parteikostenentschädigung auszurichten. 4. Die Gerichtskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen.