Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 26. November 2018 mit, dass sie auf eine Replik verzichte, und beantragte, der Beweisantrag des Beschuldigten sei abzuweisen (pag. 883 f.). Die Strafklägerin replizierte am 4. Dezember 2018 und beantragte ebenfalls, der Antrag auf Zeugeneinvernahme von G.________ sei abzuweisen (pag. 886 ff.). Mit Verfügung vom 7. Dezember 2018 wies die Strafkammer den Beweisantrag auf Einvernahme von G.________ als Zeuge ab, begründete diesen Beschluss und gab dem Beschuldigten Gelegenheit, innert 20 Tagen eine Duplik einzureichen (pag. 889 ff.). Die Duplik des Beschuldigten datiert vom 16. Januar 2019 (pag.